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      Veröffentlicht von Prof. Dr. Herbert Einsiedler am 4. Juni 2020
      Corona Hygiene am Arbeitsplatz
      Corona Hygiene am Arbeitsplatz

      Zurück an den Arbeitsplatz – aber wie?

      Nützliche Guidelines für Arbeitgeber.

       

      Wie kann der Schutz der Mitarbeiter bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz gewährleistet werden? Und wie schützt sich ein Arbeitgeber vor Schäden aus einem Corona-Ausbruch in seinem Betrieb? Und wie bereitet man sich darauf vor, eine zweite Welle der Corona-Pandemie zu überstehen? Wie können derzeit Bewerbungsgespräche durchgeführt werden?

      Fragen über Fragen, die Arbeitgeber in diesen Tagen beantworten müssen.

       

      Was ist grundsätzlich zu tun?

       

      Zuerst ist eine Risikobewertung im Zuge der Corona-Krise zu erstellen. Aus dieser sind geeignete Maßnahmen abzuleiten. Bevor Sie einen für Ihr Unternehmen geeigneten Prozess einleiten ist zu beachten, dass Sie Ihre Mitarbeiter mit einbinden. In Fragen des Gesundheitsschutzes besteht nämlich ein Mitbestimmungsrecht für den Betriebsrat nach § 87 I Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz.

      Berücksichtigen Sie bei Ihrer Maßnahmenplanung zudem die Betreuung jener Beschäftigten, die sich derzeit im Krankenstand befinden. Sowohl derjenigen, die an COVID 19 erkrankt sind, als auch derjenigen, die in Folge der Maßnahmen krank wurden oder gesundheitliche Einschränkungen erlitten haben.

       

      „Lessons learnd“ – eine wichtige Übung!

       

      Setzen Sie sich nach der Umsetzung der Maßnahmen damit auseinander, was gut und was nicht so gut lief. Was können Sie in Folgefällen besser machen? Eine laufende Optimierung Ihres „Masterplans“ bietet Ihnen und dem ganzen Unternehmen eine solide Handlungsbasis und eine gewisse Sicherheit für den nächsten Fall der Fälle.

      Damit Sie weiterhin neue Situationen rechtzeitig erkennen und geeignete Maßnahmen ergreifen können ist es wichtig, dass Sie über die allgemeine Situation informiert bleiben. Das bedeutet nicht nur, die allgemeine Corona-Lage im Blick zu behalten, sondern auch lokale Entwicklungen und Ausbrüche.

      Schlussendlich ist es bedeutsam, die jeweils für die Branche relevanten Informationen und deren Veränderung „auf dem Schirm“ zu haben.

       

      Wie ist das nun mit Bewerbern?

       

      Auch während Corona steht das Recruiting und der Einstellungsprozess nicht still. Wie laufen die Prozesse aktuell und was darf man nun und was darf man nicht? Dazu kurz nachgefragt bei roCONSULTING.

      Nico Fischerkeller von roCONSULTING: „Das Recruiting läuft bei uns schon länger über digitale Kanäle und das bewährt sich zunehmend – nicht nur wegen Corona. Die ersten Gespräche werden telefonisch oder per Video-Interview geführt und anschl. findet meist noch ein persönliches Gespräch beim potentiellen Arbeitgeber statt. Unsere Kunden legen sehr viel Wert auf ein persönliches Kennenlernen, der Cultural-Fit muss nämlich auch zu Corona-Zeiten passen – wahrscheinlich mehr denn je.“

       

      Was ist bei persönlichen Gesprächen zu beachten?  Der 1,5 Meter Abstand ist sicherzustellen. Den Bewerbern ist eine Händedesinfektionsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Tische, Türklinken und sonstige Oberflächen sind regelmäßig zu desinfizieren. Das gilt insbesondere für Besprechungsräume, die regelmäßig und ausreichend belüftet werden müssen. Gerade die Belüftung verringert das Risiko einer Infektion.

      Weiterhin sind alle Besucher zu erfassen, somit auch alle Bewerber. Die getroffenen Schutzmaßnahmen sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu protokollieren.

      Da alle Bewerber berechtigt sind, sich über die Schutzmaßnahmen zu informieren empfiehlt es sich, diese direkt bei der Einladung zum Gespräch offen zu legen.

       

      Mitarbeiter werden ins Büro zurückbeordert, was dann?

       

      Büroarbeiten sind nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen und zwar insbesondere, wenn Büroräume von mehreren Personen mit zu geringen Schutzabständen genutzt werden müssten. So steht es in Ziffer 6 des BMAS-Standards. Durch die Änderung der Gefährdungslage ist dies zwischenzeitlich relativiert.

      Das Weisungsrecht des Arbeitgebers besteht nach wie vor. Es stellt sich nun die Frage, ob und inwieweit dieses auch nach der Coronawelle eingeschränkt ist. Der Schutzpflicht des Arbeitgebers kommt hierbei eine bedeutende Rolle zu.

      Kommt der Arbeitgeber seiner Schutzpflicht nach, kann von einem weiter bestehenden Weisungsrecht in aller Regel ausgegangen werden. Kommt er ihr nicht nach, besteht ein Rückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers. Es kommt somit darauf an, inwieweit die Schutzpflicht durch den Arbeitgeber erfüllt wird. Hier an der Grenze des Erforderlichen zu manövrieren, empfiehlt sich nicht. Hier sind Konflikte mit unklarem Ausgang vorprogrammiert. Auch bringen Beschäftigte, die ängstlich zur Arbeit erscheinen, meist nicht die eigentlich mögliche Arbeitsleistung und sorgen u. U. nur für Unruhe. Soweit Home-Office möglich ist, ist es durchaus vertretbar, über einen längeren Zeitraum hier die Wahl der Alternative frei zu stellen.

      Es muss auch jedem Arbeitgeber die Konsequenz eines Corona-Ausbruchs in seinem Betrieb klar vor Augen sein. Denn die Schutzauflagen haben den Sinn, einen Ausbruch zu verhindern! Die Konsequenzen eines Corona-Ausbruchs sind sowohl nach innen als auch nach außen, also gegenüber dem Markt, verheerend. Somit ist es durchaus vernünftig, sich soweit möglich auf die sichere Seite zu begeben.

       

      Und wie verhält es sich mit dem Recht auf Rückkehr ins Büro?

       

      Grundsätzlich haben Beschäftigte dieses Recht, soweit der Arbeitgeber in der Lage ist, entsprechende Schutzmaßnahmen umzusetzen. Kann der Arbeitgeber dies, aus welchen Gründen auch immer, nicht umsetzen, kann er weiterhin Home-Office anordnen und Arbeit im Betrieb untersagen; beispielsweise immer dann, wenn die Abstandsvorschriften nicht eingehalten werden können.

       

      Maskenpflicht – Ja oder nein?

       

      Im BMAS-Standard heißt es, dass immer dann, wenn ein Kontakt zu anderen unvermeidbar ist und der Arbeitgeber Masken zur Verfügung stellt, diese zu tragen sind. Da die Maskenpflicht insbesondere dem Schutz anderer dient, kann bei einer hartnäckigen Weigerung durchaus eine Abmahnung, im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgen.

      In Einzelbüros besteht jedoch keine Gefahr, solange diese einzeln belegt sind. Dort kann von keiner Maskentragepflicht ausgegangen werden.

      Besondere Bestimmungen gelten für Beschäftigte, die zur Risikogruppe gehören oder deren Angehörige zur Risikogruppe gehören. Hier ist der Einzelfall zu prüfen.

       

      Hilfestellung für Arbeitgeber

       

      Für o. g. Themen hat die EU-Kommission umfangreiche Guidelines für Arbeitgeber ausgearbeitet. Lesen Sie gerne rein und nutzen Sie diese Hilfestellung:

      https://oshwiki.eu/wiki/COVID-19:_R%C3%BCckkehr_an_den_arbeitsplatz_-_Anpassung_der_Arbeitspl%C3%A4tze_und_Schutz_der_Arbeitnehmer

       

      Ihr Prof. Dr. Herbert Einsiedler

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