Hinweisgeberrichtlinie
Hinweisgeberrichtlinie – schon implementiert?
Aktueller Stand
Seit 2019 gilt die EU-Hinweisgeberrichtlinie, auch Whistleblower-Richtlinie genannt. (EU-Richtlinie 2019/1937) Diese Richtlinie hat den Zweck, „Hinweisgeber“ zu schützen, die eine Gefährdung des öffentlichen Interesses zuerst wahrnehmen und melden. Betroffen sind alle Menschen, die für eine öffentliche oder private Organisation arbeiten oder mit eines solchen in Kontakt stehen. Die EU-Richtlinie schützt zuvörderst Verstöße gegen das EU-Recht. Bei der Umsetzung in nationales Recht ist eine Ausweitung auch auf dieses zu erwarten.
Wer muss jetzt handeln?
Zuerst der Gesetzgeber. Diese hat diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Deutschland fällt hier nicht durch besondere Geschwindigkeit auf. Die Richtlinie hätte bis zum 17. Dezember 2021 umgesetzt werden müssen. Die EU-Kommission hat am 27. Januar 2022 ein Aufforderungsschreiben an die 24 säumigen Regierungen der Unionsmitgliedstaaten versandt.
Das entsprechende deutsche Gesetz steht noch aus, soll aber in diesem Jahr erlassen werden. Die Vorgaben der EU sind dennoch jetzt schon verpflichtend. Dies macht aktuell die Umsetzung nicht einfacher.
Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden sollten seit Dezember 2021 die Hinweisgeberrichtlinie umgesetzt haben. Unternehmen ab 50 Beschäftigten, aber unter 250, oder mit einem Umsatz ab 10 Millionen Euro, haben noch bis zum 17. Dezember 2023 Zeit. Organisationen unter 50 Beschäftigten sind nur zu entsprechenden Regelungen verpflichtet, wenn sie bestimmten Branchen angehören, wie z.B. im Finanzsektor.
Die Richtlinie sieht ein mehrstufiges System vor, bestehend aus interner sowie externer Meldung und Offenlegung. Hinweisgeber sind lt. Richtlinie geschützt, wenn sie sich an die Vorgaben halten. Die Richtline enthält einen Katalog von Sanktionen, vor denen ein Hinweisgeber zu schützen ist.
Juristische Personen, die aus dieser Richtline verpflichtet sind (über 250 bzw. über 50 Beschäftigte), haben Kanäle und Verfahren für interne Meldungen einzurichten. Diese Einrichtung unterliegt der Mitbestimmung. Eingehende interne Meldungen müssen binnen 7 Tagen dem Hinweisgeber bestätigt werden. Meldungen müssen vertraulich behandelt werden und sind vor der Kenntnisnahme unbefugter Dritter zu schützen. Dies gilt auch für externe Meldungen; hier ist aber die Rückmeldefrist länger.
Die Richtlinie regelt auch den Umgang mit „Falschmeldungen“
Artikel 23 Abs. 2 der Richtlinie 2019/1937 regelt, dass die Unionsmitgliedstaaten auch Sanktionen für Hinweisgeber festlegen, wenn diesen nachgewiesen werden kann, dass sie wissentlich falsche Informationen gemeldet oder offengelegt haben.
Hierzu sind auch Maßnahmen im nationalen Recht zur Wiedergutmachung von Schäden vorsehen, die durch falsche Meldungen oder Offenlegungen entstanden sind.
Handelt der Hinweisgeber im guten Glauben mit ungenauen Informationen über Verstöße, indem er annimmt, dass die gemeldeten Informationen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, so ist dieser vor Sanktionen geschützt.
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Prof. Dr. Herbert Einsiedler