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      Veröffentlicht von Prof. Dr. Herbert Einsiedler am 8. März 2021
      EU Flagge
      EU Flagge

      EU plant Herausforderungen für die Immobilienbranche

      Facility Management besonders betroffen.

       

      Im März 2021 ist die Verabschiedung einer neuer EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeits-Taxonomie geplant. Es handelt sich hierbei zwar um eine Richtlinie für den Finanzsektor, diese strahlt jedoch auf die Immobilienbewirtschaftung aus und beinhaltet weitgehende Herausforderungen für die Immobilienbranche.

      Die in dieser EU-Verordnung enthaltenen Taxonomie richtet sich einerseits an die Mitgliedstaaten, sofern diese Regelungen im Bereich der „nachhaltigen“ Investitionen festlegen wollen, und andererseits an sogenannte „Finanzmarktteilnehmer“. Dies umfasst beispielsweise Kapitalverwaltungsgesellschaften, institutionelle Investoren, Versicherungsunternehmen, Portfolioverwalter und Anbieter von Pensionsprodukten.

      Der Entwurf des Europäischen Parlaments sieht vor, dass alle, die Finanzprodukte anbieten, grundsätzlich verpflichtet sind, Informationen gemäß der Taxonomie-VO zur Bestimmung der Nachhaltigkeit offenzulegen. Die Taxonomie-VO enthält aber auch eine Möglichkeit zur Befreiung, wenn der Finanzmarktteilnehmer in seinem Prospekt erklärt, dass sein Finanzprodukt keine nachhaltigen Ziele verfolgt. Da diese Erklärung vermutlich den Marktzugang erschwert, wird eine solche Erklärung wohl nur einer Minderheit der Prospekte beinhalten.

      Die NFRD-Richtlinie (Non-financial Reporting Directive bzw. EU-Richtlinie 2014/95/EU) verpflichtet die Banken bereits zur Offenlegung von ESG-Risiken.

       

      Was ist nun Nachhaltigkeit in diesem Sinne?

      Nachhaltigkeit liegt demnach immer dann vor, wenn zur Verwirklichung eines oder mehrerer der folgenden Ziele beigetragen wird: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Gewässerschutz, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft (Recycling), Vermeidung von Umweltverschmutzung und Schutz gesunder Ökosysteme. Darüber hinaus darf sie keines der Umweltziele erheblich beeinträchtigen, es müssen Mindestarbeitsschutzkriterien eingehalten werden und die Aktivität muss mit noch festzulegenden technischen Evaluierungskriterien im Einklang stehen.

      Somit stellt diese EU-Richtlinie umfassende Anforderungen an die Nachhaltigkeits-Berichterstattung. Diese werden in den drei Dimensionen „Environmental“, „Social“ and „Governance“ (Umwelt, Soziales und Unternehmensführung), kurz ESG-Kriterien, normiert.

      Mit dieser EU-Richtlinie kommt auch auf die Gebäudebewirtschaftung neue Regelungen zu, insbesondere beim Nachweis der Einhaltung der Vorgaben. Dem Facility Management (FM) ist hierbei die Rolle der Steuerung des Gebäudebestands durch zentrale Kennzahlen, bis hin zum strategischen FM, zugedacht.

      Der Ursprung dieser Überlegungen liegt im Pariser Klimaschutzabkommen und der UN-Agenda 2015. Diese setzen das Thema „Nachhaltigkeit“ ganz oben auf die Tagesordnung.

       

      Die Gebäudebewirtschaftung übernimmt eine Schlüsselrolle

      Der Gebäudesektor ist für 1/3 des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen verantwortlich. Da der Gebäudesektor zu 98 % aus Bestandsimmobilien besteht, hat hier die Gebäudebewirtschaftung eine Schlüsselrolle – weit mehr als die Neubautätigkeit. Über die Gebäudenutzungsphase steuert das FM die Immobilien in der Betriebsphase. Hierbei trägt das FM die Verantwortung in den Bereichen Energie und Klimaschutz, Abfall und Recycling, Flächeneffizienz und Arbeitsplatzgestaltung, E-Mobilität und Ressourcenschonung zu.

      Für viele der auf EU-Ebene jetzt vorgesehenen Anforderung zeigt die GEFMA-Richtlinie 160 Lösungen auf. Denn viele der Einflussgrößen können bereits mit dem Bewertungssystem SustainFM gemessen und gesteuert werden. Mit SustainFM besteht ein Portfolio an Leistungen, das die Umsetzung des nachhaltigen Gebäudebetriebs unterstützt.

       

      Ihr Prof. Dr. Herbert Einsiedler

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      Prof. Dr. Herbert Einsiedler
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