Neue Hauptunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft
Checkliste für eine lückenlose Prüfung!
In der Bauwirtschaft werden ca. 30 % der Leistungen durch Subunternehmer erbracht. Hierbei stellt sich immer die Frage nach der Haftung der Hauptunternehmer für die Subunternehmer.
Seit dem 1. Juli 2020 hat eine neue Verordnung zur Hauptunternehmerhaftung Gültigkeit. Nach dieser muss ab diesem Zeitpunkt ein Hauptunternehmer für die gesamte Vertragsdauer nachweisen, dass der Subunternehmer seinen Mitteilungs- und Zahlungspflichten für die Unfall- und Sozialversicherung nachgekommen ist. Um dies zu dokumentieren, werden lückenlose Nachweise erforderlich.
Durch die Änderungen des Paragrafen 28e, Absatz 3f, Satz 1 SGB IV (Hauptunternehmerhaftung) im 7. SGB IV SGB müssen insbesondere Hauptunternehmen die Zuverlässigkeit der Subunternehmen prüfen. Gemäß der Gesetzesnovelle umfasst die Prüfpflicht der Hauptunternehmer, ob deren Nachunternehmer auch die gesetzlichen Voraussetzungen der Zahlungen für die Sozialversicherung erfüllt. Werden diese nicht vom Subunternehmer bezahlt, so muss der Hauptunternehmer in diesen Fällen dafür haften.
Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn die Fachkunde, die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit durch eine Präqualifikation oder Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft bescheinigt wurde.
Neu ist hierbei die Prüfpflicht über den gesamten Zeitraum des Vertragsverhältnisses. Bisher musste diese nur gelegentlich vorgelegt werden.
Die BG BAU hat zur Prüfung eine Checkliste veröffentlicht, die die Erfüllung der Verpflichtungen erleichtern soll: Interaktive Checkliste downloaden.
Ihr Prof. Dr. Herbert Einsiedler