Änderung bei deutschen Arbeitsverträgen
Was ist ab 1.8.22 bei Arbeitsverträgen zu beachten?
Ab 1. August 2022 sind Änderungen bei Arbeitsverträgen zu beachten. Ab diesem Datum ist die Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungen-Richtlinie (EU-Richtlinie 2019/1152) in deutsches Recht zu überführen. Die Bundesregierung hat entsprechende Bestimmungen verabschiedet. (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts; Bundestagsdrucksache 20/1636).
Was ist jetzt mit dieser Umsetzung neu?
Die Bestimmungen des Nachweisgesetztes gelten weiter, werden jedoch erweitert.
Wie bisher müssen Arbeitsverträge enthalten:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- Bei Befristung die Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Den Arbeitsort
- Die Bezeichnung oder eine Beschreibung der vereinbarten Tätigkeit
- Die Höhe und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts
- Die Arbeitszeit
- Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Die Kündigungsfristen
- Einen allgemeinen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen
Nach dem Nachweisgesetz ist ein solcher Arbeitsvertrag schriftlich innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit dem/der Beschäftigten auszuhändigen. (Grundsätzlich können sich Beschäftigte auf mündliche Verträge berufen. Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, nicht die Arbeitnehmer. Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nach, hat er die Konsequenzen hieraus zu tragen.)
Was kommt jetzt ab 1. August 2022 dazu?
Folgende Punkte sind zusätzlich in den Arbeitsvertrag aufzunehmen:
- Das Enddatum des Arbeitsverhältnisses
- So weit vereinbart, die freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer
- Die Dauer der Probezeit, falls eine solche vereinbart wird.
- Bei der Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts sind aufzunehmen:
- Vergütung von Überstunden,
- Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen
- andere Bestandteile des Arbeitsentgelts
- diese sind jeweils getrennt anzugeben inkl. deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
- Die vereinbarte Arbeitszeit
- Vereinbarte Ruhepausen und –Zeiten
- Bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
- Die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, soweit vereinbart
- Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- Bei einer Zusage einer betrieblichen Altersversorgung über einen Versorgungsträger der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; es sei denn, der Versorgungsträger ist zu dieser Information verpflichtet
- Das bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren, sowohl vom Arbeitgeber als auch von Arbeitnehmern. Als Mindestanforderung ist hier die Angabe eines Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. (§ 7 des Kündigungsschutzgesetzes gilt unabhängig von einem Hinweis im Vertragstext.)
Und ab wann ist nach dem neuen Recht ein Arbeitsvertrag vorzulegen?
In Abweichung zur bisherigen Regelung müssen folgende Informationen bereits am ersten Arbeitstag vorgelegt werden:
- Namen und die Anschrift von Arbeitgeber und Beschäftigten
- das Arbeitsentgelt und dessen Zusammensetzung
- die Arbeitszeit
Für alle anderen Vertragsbestandteile hat der Arbeitsgeber sieben Kalendertage Zeit.
Was ist bei bereits bestehenden Arbeitsverträgen zu beachten?
Alle vor dem 1. August 2022 bestehenden Arbeitsverträge bedürfen grundsätzlich keiner Änderung.
Über die wesentlichen Bedingungen, soweit nicht schon im Arbeitsvertrag verankert, muss jedoch vom Arbeitgeber auf schriftliches Verlangen unterrichtet werden. Es gelten folgende Fristen:
- Binnen sieben Tagen sind diese über wesentliche Arbeitsbedingungen zu informieren.
- Für Informationen über Urlaub, das Kündigungsverfahren, Pflichtfortbildung, betriebliche Altersversorgung sowie geltende Kollektivvereinbarungen hat der Arbeitgeber einen Monat Zeit.
Was ist bei Änderungen von wesentlichen Bestimmungen im Arbeitsverhältnis zu beachten?
Die Unterrichtungspflicht besteht spätestens am Tage des Inkrafttretens der Änderung.
Über gesetzliche und Änderungen in Tarifen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen müssen weiterhin nicht schriftlich angezeigt werden.
Sind die Bestimmungen strafbewehrt?
PRO VERSTOSS droht ein Bußgeld bis zu € 2000,00.
Es empfiehlt sich daher, diese neuen Bestimmungen umgehend umzusetzen, soweit noch nicht geschehen.
Dieser Beitrag dient dem grundsätzlichen Überblick über den Sachverhalt und stellt keine Rechtsberatung dar.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Prof. Dr. Herbert Einsiedler