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      Veröffentlicht von Nico Fischerkeller am 12. November 2020
      Home-Office
      Home-Office

      Home-Office – Was ist zu beachten?

      Arbeitsformen, Rechte und Pflichten.

       

      Ab ins Home-Office! Nicht nur aufgrund der Corona-Krise, ein Home-Office stellte auch vorher bereits eine Alternative zur Arbeit im Unternehmen dar.

      Nun kann nicht jeder seine Arbeit im Home-Office erledigen: Der Maurer z. B. kann nicht zuhause eine Wand hochziehen und die Pflegekraft kann sich nicht zuhause um die zu Pflegenden kümmern; viele Arbeiten sind nicht geeignet, aus den eigenen 4 Wänden heraus erledigt zu werden.

      Es bleiben aber immer noch eine Vielzahl von Möglichkeiten für Büroarbeitende, Außendienstmitarbeiter, ja sogar für Kundendienstmitarbeiter, ihrer Aufgaben ganz oder teilweise zuhause nachzukommen.

       

      Arbeiten von zuhause: Es gibt 2 Möglichkeiten.

       

      Möglichkeit 1: Mobiles Arbeiten bedeutet, dass der Arbeitsnehmer weitgehend frei ist, mobil seinen Arbeitsort zu wählen. Er muss hierbei nicht zuhause anwesend sein, es gelten aber auch weitaus weniger Bestimmungen, die ein Arbeitgeber zu beachten hat.

      Möglichkeit 2: Beim Home-Office wird hingegen von zuhause aus gearbeitet, ganz oder teilweise kombiniert am Arbeitsort und von zuhause. Es besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht am jeweiligen Arbeitsort, im Home-Office oder im Büro beim Arbeitgeber.

      Interessant ist, dass es kein generelles Recht auf eine der beiden Arbeitsformen gibt. Derzeit ist ein gesetzlicher Anspruch auf Home-Office in der Diskussion. Es besteht aber auch keine generelle Pflicht für den Arbeitnehmer zum Home-Office; es sei denn, das Home-Office wurde vertraglich vereinbart.

       

      Darf man seine Wohnung als Arbeitsplatz nutzen?

       

      Erfolgt die Nutzung in einem üblichen Rahmen, bedarf es keiner Genehmigung vom Vermieter. Man kann sogar gelegentlich Besprechungen mit Kollegen in seinen eigenen vier Wänden durchführen. Anders ist die Sachlage, wenn das Home-Office mit erheblichem Lärm oder Schmutz verbunden ist. Dann ist der Vermieter zu kontaktieren.

      Laut einer Infratest Umfrage wünschen sich mehr als die Hälfte der Arbeitnehmermehr Home-Office Angebote. Über 40 % finden, dass so Familie und Beruf leichter vereinbar sind, für fast 15 % ist der Wegfall des Wegs zur Arbeit ein Argument pro Home-Office, aber auch über 18 % vermissen dann den Kontakt zu Kollegen.

       

      Einführung einer Home-Office-Regelung. Was ist zu beachten?

       

      Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass Vorschriften zum Arbeitsschutz, Datenschutz oder Arbeitszeitregelungen im Homeoffice eingehalten werden, um Bußgelder zu vermeiden.

      Das Arbeitszeitgesetz hat auch im Home-Office Gültigkeit. Dessen Grenzen sind auch dort einzuhalten. Es sind sowohl die Höchstarbeitszeiten, die Ruhepausen und die Ruhezeit zwischen Ende und Angang der Arbeitszeit einzuhalten.

      Jetzt ist es für den Arbeitgeber schwierig, die Einhaltung der Arbeitszeit im Home-Office zu überwachen. Ein unangemeldetes Betreten der Wohnung zur Überprüfung scheidet wegen des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung aus. Der Arbeitgeber muss jedoch auf diese Regelungen hinweisen und eine Form der Zeiterfassung der Arbeitszeit im Homeoffice finden. Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetztes kann auch vertraglich vereinbart werden.

      Bei der Einhaltung der Sonn- und Feiertagsregelung entstehen immer wieder Unsicherheiten. Was gilt nun? Die Feiertage am Betriebsstandort und am Home-Office? Es gelten die Feiertage am Home-Office-Standort.

       

      Arbeitsschutzbestimmungen gelten auch im Home-Office!

       

      Der Arbeitgeber muss ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen nötig sind und eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Er muss aber hierzu nicht den Arbeitsplatz zuhause inspizieren. Hier genügt eine genaue Befragung und eine entsprechende Unterweisung. Die medizinische Vorsorge ist auch bei Home-Office-Regelungen wie im Betrieb verpflichtend.

      Der Datenschutz stellt regelmäßig ein Problem bei Home-Office-Regelungen dar. Im Home-Office gibt es kein Weniger an Datenschutz, dieser ist genau so einzuhalten wie am Office-Standort.

      Der Arbeitgeber ist hier in der Verpflichtung. Er hat für die geeigneten Datenschutzvorkehrungen sicherzustellen. Zudem ist er in der Pflicht, dauerhaft die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen während der Tätigkeit Zuhause zu gewährleisten und auch dafür zu sorgen, dass diese vom Arbeitnehmer eingehalten werden. Es muss sichergestellt sein, dass keine unberechtigten Personen Zugang zu den Daten und Datenträgern erhalten. Dies bedeutet, dass auch Familienangehörige hier sicher vom Zugang zu den Daten ausgeschlossen werden müssen. Der Datentransfer vom Home-Office zum Betrieb muss den datenschutzrechtlichen Bedingungen entsprechen.

      Es ist auch sicherzustellen, dass ausschließlich die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PCs, Laptops und andere Endgeräte benutz werden. Auch dürfen keine privaten oder ungesicherten Speichermedien zum Einsatz kommen.

      Das Ausdrucken von Dokumenten ist auf das nötigste zu beschränken. Nicht mehr erforderliche Dokumente sind sicher zu entsorgen. Dokumente aus der Tätigkeit im Home-Office gehören keinesfalls in den Hausmüll oder einfach in die Altpapier-Tonne.

      Datenschutzrelevante Vorgänge, wie Verlust von Daten, Einsichtnahme von Dritten etc. sind zwingend dem jeweiligen Datenschutzbeauftragten zu melden. Dieser entscheidet dann, inwieweit solche Vorgänge meldepflichtig sind. Das sollte keinesfalls dem Home-Office-Arbeitenden überlassen werden.

       

      Es besteht somit erheblicher Regelungsbedarf. Dieser ist in einer entsprechenden vertraglichen Regelung, meist als Ergänzung zum Arbeitsvertrag, niederzulegen. In Betrieben mit Betriebsrat empfiehlt es sich, hier mit dem Betriebsrat eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

       

      (Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar!)

       

      Ihr Nico Fischerkeller

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      Nico Fischerkeller
      Nico Fischerkeller

      1 Comment

      1. Maria Mettermann sagt:
        11. Februar 2024 um 17:08 Uhr

        Gut zu wissen, dass der Vermieter hier nichts sagen kann. Nun fehlen mir nur noch Büromöbel, die gut für meinen Rücken sind. Das ist der Küchenstuhl auf Dauer nicht.

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