Vorsicht, Zweitarbeitsverhältnisse
Fatale Folgen für Arbeitnehmer möglich
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt alles rund um die maximalen Arbeitszeiten von Arbeitnehmern. Nach diesem darf die Arbeitszeit aller Arbeitsverhältnisse zusammen 48 Stunden pro Woche regelmäßig nicht übersteigen.
„Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“ Den Rahmen für weitere abweichende Regelungen definiert § 7 ff ArbZG.
48 Stunden – die kritische Grenze
Soweit die gesetzliche Grundlage. Was aber, wenn sich Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer nicht daran halten?
Alle Arbeitgeber haben bei mehreren Arbeitsverhältnissen ein berechtigtes Interesse, dass durch die Summe der Arbeitszeit aller Arbeitsverhältnisse diese 48 Stunden nicht überschritten werden. Hier enthält das ArbZG in den §§ 22 und 23 Strafvorschriften, die insbesondere den Hauptarbeitgeber betreffen.
Bei Zweitarbeitsverhältnissen stellen sich Beschäftigte mitunter auf den Standpunkt „was der Arbeitgeber nicht weiß, macht ihn nicht heiß“. Es ist in der Tat für den Hauptarbeitgeber überaus schwierig zu überprüfen, ob in der Summe durch ein oder mehrere Zweitarbeitsverhältnisse die Höchstarbeitszeit eingehalten wird. Es fehlt ihm i. d. R. schlicht die entsprechende Information, da er ja lediglich die Arbeitszeit im Hauptarbeitsverhältnis erfassen kann.
Die Verpflichtung zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes wird daher häufig im Falle von Zweit- und Drittarbeitsverhältnissen auf die Beschäftigten übertragen.
Ist ja nur eine Verpflichtung des Arbeitgebers, könnte man jetzt denken.
Nichtige Arbeitsverhältnisse
Weit gefehlt. Durch ein Urteil des Landesarbeitsgericht Nürnberg, (Urteil vom 19.05.2020, Az. 7 Sa 11/19) ergeben sich für Beschäftigte bei Überschreiten der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes durch Zweit- und Drittarbeitsverhältnisse erhebliche Risiken.
Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass bei regelmäßigem Überschreiten der Grenzen des Arbeitsverhältnisses das letzte abgeschlossene Arbeitsverhältnis nichtig ist; das letzte abgeschlossene Arbeitsverhältnis, nicht das Zweitarbeitsverhältnis. Ist das Hauptarbeitsverhältnis als letztes abgeschlossen, betrifft die Nichtigkeit dieses Arbeitsverhältnis. Wer also bei Bestehen eines „Zweitarbeitsverhältnisses“ ein neues Hauptarbeitsverhältnis abschließt, und die Grenzen des ArbZG überschreitet, riskiert eben dieses Hauptarbeitsverhältnis. Das LAG hat auch entschieden, dass in diesem Falle auch kein Kündigungsschutz gilt.
Auch die Idee, Feiertage und Urlaubstage bei der Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit in Abzug zu bringen, hat das LAG verworfen.
Es ist somit allen Beschäftigten anzureiten, bei Zweit- und Drittarbeitsverhältnissen das Arbeitszeitgesetz einzuhalten. Anderenfalls riskieren sie die Nichtigkeit eines der Arbeitsverhältnisse, und zwar des zuletzt abgeschlossenen. Die Folgen könnten somit fatal sein.
Ihr Nico Fischerkeller